|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorwort
Der Evangelische Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen dafür, dass der Mensch vergeht und verwest. Aber er ist auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen und das Leben und unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat. Aus dieser Erkenntnis erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Richtung und Weisung. |
Ordnung
für den Friedhof der
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig-Frintrop-Gerschede erlässt in Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen die nachstehende Friedhofsordnung: | ||
|
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.30 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (9) Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof Abfälle ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Plätzen getrennt nach kompostierbaren und sonstigem Abfall ablagern. (10) Die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem Friedhofsauschuss kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrift der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
II. Grabstätten§ 5 Allgemeines
(1) Grabstätten werden nur unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An
ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
(2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an: | ||
|
A. Reihengräber§ 6 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren bzw. für
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 15 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. B. Wahlgräber§ 7 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer ab 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an den Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalls verliehen. | ||
|
Es werden eingerichtet: (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. In ihr ist die genaue Lage des Wahlgrabes zu bezeichnen und die Dauer des Nutzungsrechtes anzugeben. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs
Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, ist die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Andernfalls wird
die Grabstätte durch den Friedhofsträger kostenpflichtig für den Nutzungsberechtigten abgeräumt. | ||
|
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
C. Urnengräber§ 8 Urnengräber
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in (5) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für die Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. (6) Zur Wegnahme von Aschenurnen zwecks anderweitiger Beisetzung ist die Genehmigung des Presbyteriums sowie die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. (7) Nach Ablauf der Nutzungszeit (Wahlgräber) oder der Ruhezeit (Reihengräber) wird die Asche an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben. (8) Urnen dürfen nur aus Metall oder sonstigen verrottbaren Werkstoffen bestehen. Urnen aus Kunststoff sind nicht erlaubt.
D. Gemeinschaftsfelder für Urnen§ 9 Gemeinschaftsfelder
(1) Auf den besonders ausgewiesenen Gemeinschaftsfeldern dürfen nur Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. | ||
|
Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. E. Gemeinsame Bestimmungen§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen
Unterlagen beizufügen. § 11 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattung, Sargabdichtung und die Bekleidung der Leiche müssen aus leicht vergänglichen umweltfreundlichen Stoffen bestehen. Insbesondere dürfen sie nicht
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein oder solche enthalten. § 12 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt. Für dabei an benachbarten Grabstätten unvermeidbar
entstehende Schäden hat der Veranlasser aufzukommen. § 13 RuhezeitDie Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. | ||
§ 14 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. § 15 EhrengrabstättenDie Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten bedarf der Genehmigung des Presbyteriums. § 16 Allgemeine GestaltungsvorschriftenJede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner gesamten Lage gewahrt wird. III. Grabmale und bauliche Anlagen§ 17 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Presbyteriums.
Auch provisorische Grabmale mit einer Standzeit bis zu 6
Monaten sind genehmigungspflichtig. Gestaltung und Inschrift
dürfen nichts enthalten, woran das evangelische
Empfinden und Bewusstsein Anstoß nehmen könnte. | ||
|
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Materi als, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. § 18 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeiten der genehmigte
Aufstellungsantrag vorzulegen. § 19 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist in soweit
bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. § 21 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung
entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auch nach Ablauf der Ruhezeit oder der
Nutzungszeit versagen. | ||
|
von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen. IV. Herrichten und Pflege der Grabstätten§ 22 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. § 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung
der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen
lassen. | ||
V. Bestattungen und Feiern§ 24 Leichenhalle
(1) Die Ruhekammern dienen zur Aufbewahrung der eingesargten Leichen bis zu ihrer Beerdigung. § 25 Die evangelische kirchliche Bestattung
(1) Die ev. kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der zuständige Pfarrer leitet. § 26 Andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien und Kranzniederlegungen
(1) Bestattungsfeiern auf dem Friedhof durch Geistliche oder Prediger anderer christlicher Kirchen und der zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen
in Deutschland gehörenden Religionsgemeinschaften bedürfen keiner besonderen Genehmigung. § 27 Besondere musikalische Darbietungen bei der Bestattung sowie andere Feierlichkeiten
(1) Besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern bedürfen einer rechtzeitig einzuholenden Genehmigung durch den amtierenden
Pfarrer; im Falle des § 26 durch das Presbyterium. | ||
§ 28 Stille Bestattungen
(1) Aschenurnen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Presbyteriums beigesetzt werden. § 29 ZuwiderhandlungenWer den Bestimmungen der § 26 und § 27 dieser Friedhofsordnung zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Presbyteriums zum Verlassen des Friedhofes aufgefordert oder ggf. durch das Presbyterium wegen Hausfriedensbruch angezeigt werden. § 30 KriegsgräberFür Kriegsgräber wird auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. § 31 Grabmal- und BepflanzungsordnungFür die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, Einfassung, gärtnerische Gestaltung, usw.) erlässt das Presbyterium besondere Vorschriften (Anlage 2). Die Vorschriften können für die einzelnen Teile des Friedhofes unterschiedlich sein. § 32 GebührenGebühren werden nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben, die nach aufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht wird. § 33 HaftungDie Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutspflichten und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungen bleiben unberührt. § 34 BekanntmachungenNach dieser Friedhofsordnung erforderliche öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen durch amtliche Veröffentlichung - voller Wortlaut - in den örtlichen Tageszeitungen. § 35 In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen derselben werden nach aufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am
Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. | ||
|
Essen, den 1.9.2008 | |||||||||
|
| |||||||||
|
Vorsitzender | |||||||||
|
| |||||||||
|
Stellv. Vorsitzender | |||||||||
|
(Siegel) |
| ||||||||
|
Kirchmeister | |||||||||
Anlage 1
Ordnung auf dem FriedhofA. Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. B. Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 14 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | ||
|
Anlage 2
Grabmalordnung
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und der ev. Charakter des Friedhofs gewahrt bleiben. | ||
|
Bei zweistelligen oder mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: | ||
|
(8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig Anlage 3BepflanzungsordnungA. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift gärtnerisch gestaltet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den
Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung den Gestaltungsvorschriften des Friedhofs
entsprechen. | ||
[zum Anfang] [Zur Friedhofsseite] | ||