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Vorwort

Der Evangelische Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen dafür, dass der Mensch vergeht und verwest. Aber er ist auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen und das Leben und unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat. Aus dieser Erkenntnis erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Richtung und Weisung.

Ordnung

für den Friedhof der
Evangelischen
Kirchengemeinde
Dellwig-Frintrop-
Gerschede


Das Presbyterium der
Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig-Frintrop-Gerschede
erlässt in Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen
die nachstehende Friedhofsordnung:


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufsicht über den Friedhof

(1) Der Evangelische Friedhof an der Pfarrstraße in Essen-Frintrop ist Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig-Frintrop-Ger-schede.

(2) Die Aufsicht und Verwaltung obliegt dem Presbyterium. Es kann sich dabei Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

§ 2 Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der verstorbenen Glieder der Ev. Kirchengemeinde Dellwig-Frintrop-Gerschede.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:

a) Glieder anderer ev. Kirchengemeinden;

b) Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

c) Personen ohne christliches Glaubensbekenntnis, wenn ihr Ehepartner einer Religionsgemeinschaft angehört, die zur Arbeits- gemeinschaft Christlicher Kirchen gehört, oder wenn nach Art. 63 Abs. 3 der KO ausnahmsweise eine kirchliche Bestattung stattfindet. Dieses Recht gilt auch für deren religionsmündige Kinder.

d) Andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof nicht vorhanden ist und das Presbyterium dies genehmigt. In dringenden Fällen entscheidet der Friedhofsausschuss. Die Entscheidung bedarf der nachträglichen Zustimmung des Presbyteriums.

(3) Auch ein bestehendes Nutzungsrecht berechtigt nur zur Bestattung von Personen, die unter Abs. 1 und Abs. 2 fallen.

§ 3 Ordnung auf dem Friedhof

Für die Ordnung auf dem Friedhof erlässt das Presbyterium besondere Bestimmungen, die an geeigneter Stelle auf dem Friedhof bekannt zu geben sind (Anlage 1).

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen, für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 HwO und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.


(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.

Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.30 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof Abfälle ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Plätzen getrennt nach kompostierbaren und sonstigem Abfall ablagern.

(10) Die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem Friedhofsauschuss kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrift der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

II. Grabstätten

§ 5 Allgemeines

(1) Grabstätten werden nur unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

(2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

A. Reihengräber
B. Wahlgräber
C. Urnengräber
D. Gemeinschaftsfelder für Urnen


(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorzeitig zurückgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet.


A. Reihengräber

§ 6 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren bzw. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 15 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Ruhezeit von 15 Jahren
Größe der Grabstätte:
Länge 1,50 m
Breite 0,90 m

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Ruhezeit von 20 Jahren
Größe der Grabstätte:
Länge 2,40 m
Breite 1,25 m

c) Beisetzungen für Urnen mit einer Ruhezeit von 20 Jahren
Größe der Grabstätte:
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m

(2) Jede Grabstätte muss beim Ausschachten von der nächsten Grabstätte durch eine aufrechtstehende, mindestens 0,30 m starke Erdwand, die in den nach dieser Ordnung festgesetzten Grabflächen enthalten ist, getrennt und so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche ohne Grabhügel bleibt, d.h. die Grabsohle muss in einer Tiefe von 1,80 m liegen.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden,

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich (§ 35) und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(7) Außerdem können Reihengrabstätten als „Grüne-Grabstätten" für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsträger; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden.

B. Wahlgräber

§ 7 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer ab 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an den Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalls verliehen.


Es werden eingerichtet:
a) Wahlgräber für Erdbestattungen
Länge 2,50 m
Breite 1,25 m

b) Wahlgräber für Urnenbestattungen
Länge 1,50 m
Breite 1,50 m

Die Maße auf alten Feldern werden hiervon nicht berührt.

(2) In einer Einzelwahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden.
In einer Einzelwahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, und zwar in einer Tiefe von 0,70 m.

(3) Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung besteht kein Anspruch.

(4) Die Ruhezeit der Wahlgrabstätten entspricht der Ruhezeit bei den Reihengrabstätten (§ 6 Abs. 1). Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätten nicht zulässig.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. In ihr ist die genaue Lage des Wahlgrabes zu bezeichnen und die Dauer des Nutzungsrechtes anzugeben.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, ist die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Andernfalls wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger kostenpflichtig für den Nutzungsberechtigten abgeräumt.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zu Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben (unter Beachtung des § 2 Abs. 2).
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und e) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.


(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer sind nicht vorhanden und werden auch künftig nicht abgegeben.

C. Urnengräber

§ 8 Urnengräber

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
Das Reihenurnengrab hat folgendes Maß:
Die Grabfläche je Grab ist 1,00 m lang und 1,00 m breit und entspricht der Nutzungsfläche.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer ab 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
Das Urnenwahlgrab hat folgendes Mindestmaß:
Die Grabfläche je Grab ist 1,50 m lang und 1,50 m breit und entspricht der Nutzungsfläche.
In ihm können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Aschenurnen können - außer in den besonderen Urnengräbern (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3) - in gewöhnlichen Wahlgräbern nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden, und zwar in einer Tiefe von 0,70 m. In einem gewöhnlichen Wahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für die Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

(6) Zur Wegnahme von Aschenurnen zwecks anderweitiger Beisetzung ist die Genehmigung des Presbyteriums sowie die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich.

(7) Nach Ablauf der Nutzungszeit (Wahlgräber) oder der Ruhezeit (Reihengräber) wird die Asche an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

(8) Urnen dürfen nur aus Metall oder sonstigen verrottbaren Werkstoffen bestehen. Urnen aus Kunststoff sind nicht erlaubt.

D. Gemeinschaftsfelder für Urnen

§ 9 Gemeinschaftsfelder

(1) Auf den besonders ausgewiesenen Gemeinschaftsfeldern dürfen nur Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.

(2) Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsfeldern sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Nutzungsrechte werden an dieser Grabstätte nicht vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf


Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden.
Die Grabfläche je Grab ist 0,50 m lang und 0,50 m breit und entspricht der Nutzungsfläche.

(3) Für die Rechtsverhältnisse an Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsfeldern gilt § 7 entsprechend. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer des vergebenen Nutzungsrechtes allein durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werde.
Die Grabfläche je Grab ist 0,50 m breit und 1,00 m lang und entspricht der Nutzungsfläche.

E. Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattung erfolgt regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der Feiertage in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes -ohne Sonn- und Feiertage- erfolgen.

§ 11 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, Sargabdichtung und die Bekleidung der Leiche müssen aus leicht vergänglichen umweltfreundlichen Stoffen bestehen. Insbesondere dürfen sie nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein oder solche enthalten.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 12 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt. Für dabei an benachbarten Grabstätten unvermeidbar entstehende Schäden hat der Veranlasser aufzukommen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sohle des Grabes mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen sollten voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Als Abgrenzung der Gräber werden Seitenplatten in Anthrazit mit den Maßen 20x40 cm vom Friedhofsträger aufgelegt.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass vor der Beisetzung die auf der Grabstelle befindliche Bepflanzung und falls erforderlich, auch das Grabmal abgeräumt wird.

§ 13 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.


§ 14 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde und des Presbyteriums. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Ausgrabungen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung vorgenommen werden.

§ 15 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten bedarf der Genehmigung des Presbyteriums.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner gesamten Lage gewahrt wird.

III. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Presbyteriums. Auch provisorische Grabmale mit einer Standzeit bis zu 6 Monaten sind genehmigungspflichtig. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, woran das evangelische Empfinden und Bewusstsein Anstoß nehmen könnte.
Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.


b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materi als, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Presbyteriums. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
Grabmale oder sonstige Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt worden sind, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 18 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeiten der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 19 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Es gilt die TA Grabmale (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) VSG 4.7. (Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den in der Anlage 2 bestimmten Maßen.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist in soweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. In soweit sind die zuständigen Denkmalschutzpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 21 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auch nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung


von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen.
Grabmale oder sonstige Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

IV. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Nichtbeachtung wird nach Aufforderung die Beeinträchtigung kostenpflichtig beseitigt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Urnengrabstätten müssen innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung, Reihengräber und Wahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabanlage sowie bei der Pflege von Gräbern nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenbehältern, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Grabschalen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(9) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Beeinträchtigungen der Standsicherheit von Grabmalen durch Wurzelwerk, Diebstahl, Beschädigung durch Dritte oder andere Ursachen haftet der Friedhofsträger nicht.

(10) Bei der Abfallablagerung sind kompostierbare Grünabfälle entsprechend den vorhandenen Behältnissen von sonstigem Abfall zu trennen.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.


V. Bestattungen und Feiern

§ 24 Leichenhalle

(1) Die Ruhekammern dienen zur Aufbewahrung der eingesargten Leichen bis zu ihrer Beerdigung.

(2) Leichen dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen kommunalen bzw. staatlichen Behörde nicht öffentlich ausgestellt werden. Bei Bestattungsfeierlichkeiten dürfen Särge weder geöffnet noch offen gehalten werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Öffnung der Särge in den Ruhekammern erfolgt nur auf Wunsch, und nur dann, wenn in gesundheitlicher oder sonstiger Beziehung keine Bedenken vorliegen. Wenn der Tod durch eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit im Sinne des staatlichen Seuchengesetzes eingetreten ist, bedarf es zur Sargöffnung der Genehmigung der zuständigen kommunalen oder staatlichen Behörde.

(5) Die Ausschmückung der Ruhekammern bleibt der Kirchengemeinde vorbehalten.

§ 25 Die evangelische kirchliche Bestattung

(1) Die ev. kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der zuständige Pfarrer leitet.

(2) Ortsfremde, landeskirchliche Pfarrer können auf dem Friedhof amtieren. Die ordnungsmäßigen Bestimmungen über die Erteilung eines Dimissoriale bleiben unberührt.

§ 26 Andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien und Kranzniederlegungen

(1) Bestattungsfeiern auf dem Friedhof durch Geistliche oder Prediger anderer christlicher Kirchen und der zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehörenden Religionsgemeinschaften bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

(2) Zu Ansprachen von Vertretern anderer Religionsgemeinschaften und von Weltanschauungsgemeinschaften sowie von Laien bedarf es der Genehmigung des Presbyteriums.

(3) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit sie nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden. Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts haben; andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.

§ 27 Besondere musikalische Darbietungen bei der Bestattung sowie andere Feierlichkeiten

(1) Besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern bedürfen einer rechtzeitig einzuholenden Genehmigung durch den amtierenden Pfarrer; im Falle des § 26 durch das Presbyterium.

(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Genehmigung durch das Presbyterium.


§ 28 Stille Bestattungen

(1) Aschenurnen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Presbyteriums beigesetzt werden.

(2) Gleiches gilt für stille Bestattungen.

§ 29 Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen der § 26 und § 27 dieser Friedhofsordnung zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Presbyteriums zum Verlassen des Friedhofes aufgefordert oder ggf. durch das Presbyterium wegen Hausfriedensbruch angezeigt werden.

§ 30 Kriegsgräber

Für Kriegsgräber wird auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

§ 31 Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, Einfassung, gärtnerische Gestaltung, usw.) erlässt das Presbyterium besondere Vorschriften (Anlage 2). Die Vorschriften können für die einzelnen Teile des Friedhofes unterschiedlich sein.

§ 32 Gebühren

Gebühren werden nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben, die nach aufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 33 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutspflichten und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungen bleiben unberührt.

§ 34 Bekanntmachungen

Nach dieser Friedhofsordnung erforderliche öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen durch amtliche Veröffentlichung - voller Wortlaut - in den örtlichen Tageszeitungen.

§ 35 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen derselben werden nach aufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die bisherige Friedhofsordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen außer Kraft.


Essen, den 1.9.2008
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig-Frintrop-Gerschede


Vorsitzender


Stellv. Vorsitzender

(Siegel)


Kirchmeister


Anlage 1

Ordnung auf dem Friedhof

A. Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

B. Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 14 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Kinderrollern und Kinderrädern, zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
3. An Sonntagen und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an den Gräbern zu arbeiten,
4. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
7. Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
8. zu lärmen und zu spielen,
9. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde)
10. ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen,
11. das Füttern von verwilderten Tieren.


Anlage 2

Grabmalordnung

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und der ev. Charakter des Friedhofs gewahrt bleiben.

(1) Auf jeder Grabstätte darf in der Regel nur ein stehendes Grabmal errichtet werden, wobei ein- oder mehrstellige Grabstätten eine Einheit bilden.

(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Naturstein mit Bronze, Eisen oder Bronze bestehen.

(3) Alle Grabmale sollen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu der hinteren Grabstättengrenze stehen oder liegen. Stehende Grabmale sind höchstens 10 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt aufzustellen. Liegende Grabmale müssen mindestens 30 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt liegen.

Auf Reihengräbern und Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Stehende Grabmale:
Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m.
Liegende Grabmale:
Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m

b) Auf Reihengräbern für Verstorbene über 5 Jahre
Stehende Grabmale:
Höhe bis 0,90 m,Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m.
Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m.

c) Auf Reihengräbern als „Grüne Grabstätten" für Erdbestattungen:
Liegende Grabmale:
Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,40 m,Mindeststärke 0,12 m

d) Auf Wahlgrabstätten
Stehende Grabmale:
Bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,15 m.


Bei zweistelligen oder mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe 0,80 m bis 1,50 m, Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,15 m.
Liegende Grabmale:
Bei einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,12 m.
Bei zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 0,90 m,Länge bis 1,00 m, Mindesthöhe 0,12 m.
Bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,12 m.
Es darf nicht mehr als ein Fünftel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:
Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
Stehende Grabmale:
Größe 0,35 m x 0,35 m,Höhe bis 0,90 m.
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss:
maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss:
bis 0,40 m x 0,40 m, Mindesthöhe 0,12 m.
Soweit das Presbyterium es für vertretbar hält, kann es auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Grabmalordnung machen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(4) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Steinstärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Liegende Grabmale sollen 1/5 der bepflanzbaren Grabfläche nicht überschreiten; sie müssen bündig verlegt werden.

(5) Auf der rechten Schmalseite ist 30 cm über dem Erdboden in einer Zeilenhöhe von 15 mm die Firmenbezeichnung anzubringen.

(6) Als provisorisches Grabzeichen sind für die Dauer von höchstens einem Jahr Holzkreuze erlaubt.

(7) Einfassungen von Wahlgrabstätten aller Art sind wie folgt zu erstellen:
a) Einfassungen und lebende Hecken sind nicht zulässig.
b) Grabeinfassungen aus Metall, Kunststoff und ähnlichen Stoffen sind nicht gestattet.


(8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig

(9) Nicht zugelassen ist Grabschmuck, der dem Charakter eines evangelischen Friedhofs nicht entspricht, wie z. B: Madonnen und Heiligenfiguren bzw. Reliefs.

(10) Das Aufstellen von Bänken auf Grabstätten ist nicht zulässig.

Anlage 3

Bepflanzungsordnung

A. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift gärtnerisch gestaltet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Bei eingefassten Grabstätten muss die Erdoberfläche mit der Oberkante der Einfassung abschließen.

(4) Die Grabstätten sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet bei Reihengrabstätten mit der Ruhefrist, bei Wahlgrabstätten mit Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 9 bleibt unberührt.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(7) Reihengrabstätten sind binnen 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat zum Ende des Nutzungsrechtes die Grabstätte selbst abräumen.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabanlage sowie der Pflege von Gräbern nicht gestattet.

(11) Bei der Abfallablagerung sind kompostierbare Grünabfälle entsprechend den vorhandenen Behältnissen von sonstigem Abfall zu trennen.

(12) Beeinträchtigen Bäume und Sträucher die benachbarten Gräber, so kann die Friedhofsverwaltung den Schnitt oder die Beseitigung der Bäume oder Sträucher anordnen. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen, wenn der Nutzungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Anordnung nicht nachkommt.

B. Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung den Gestaltungsvorschriften des Friedhofs entsprechen.
Nicht zugelassen sind:
a) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
b) insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen; ausgenommen sind Grabvasen und Grablichter
c) Blumenvasen und Grablaternen über 30 cm Höhe und 30 cm Breite einschließlich Sockel
d) Abdeckungen der gesamten Grabfläche mit Platten, Folien, Kies, Splitt o.ä. Materialien
Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig.



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