Vereinfachtes Verfahren zur Einführung der neugewählten Presbyterinnen und Presbyter 

Erläuterung:

In Anbetracht der besonderen Ausnahmesituation, dass zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus bis auf Weiteres alle Gottesdienste innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland abgesagt werden müssen und in dieser Zeit aufgrund höherer Gewalt die Durchführung von Einführungsgottesdiensten nach Artikel 44 Absatz 2 KO unmöglich ist, fasst das Kollegium des Landeskirchenamtes folgenden Auslegungsbeschluss, um eine zeitnahe Einführung der neu gewählten Presbyterinnen und Presbyter in ihr Amt zu ermöglichen:

Nach Artikel 44 Absatz 2 der Kirchenordnung sind die gewählten Mitglieder des Presbyteriums in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Das Presbyteriumswahlgesetz enthält hierzu ergänzende Vorschriften. § 27 PWG regelt das abzulegende Gelübde sowie weitere Verfahrensvorschriften zur Einführung, zur Amtszeit des bisherigen Presbyteriums und dem Abschluss des Wahlverfahrens. Nach § 31 Absatz 2 PWG kann der Kreissynodalvorstand oder ein aus seiner Mitte gebildeter Ausschuss geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Wahl zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, für eine zeitnahe Umsetzung des Wahlergebnisses zu sorgen. Da eine Einführung in einem Gottesdienst auf unabsehbare Zeit praktisch nicht möglich ist, wendet der Kreissynodalvorstand zur Umsetzung des Wahlergebnisses das in dem nachfolgenden Beschluss beschriebene Verfahren an.

 

Beschluss:

„Aufgrund der Absage sämtlicher Gottesdienste bis auf weitere Zeit wegen der Corona-Virus-Epidemie und der damit einhergehenden derzeitigen Unmöglichkeit der Einführung der neu gewählten Presbyterinnen und Presbyter in einem Gottesdienst, ergeht folgende, bis zum 31. Mai 2020 befristete Entscheidung des Kreissynodalvorstandes:

  1. Die Verpflichtung aus § 27 Absatz 1 PWG, dass die neu und wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden, wird für den Kirchenkreis Essen bis auf weiteres ausgesetzt.
  2. Die neu gewählten Mitglieder in den Presbyterien des Kirchenkreises Essengelten mit Ablauf des 22. bzw. 29. März 2020 als eingeführt, sofern sie das Amtsgelübde gemäß § 27 Absatz 2 PWG mündlich (auch telefonisch), schriftlich oder per E-Mail mit einer Ablichtung des unterschriebenen Gelübdes gegenüber der oder dem bisherigen Presbyteriumsvorsitzenden abgeben haben.
  3. Die wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums sind entsprechend von der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums mündlich, schriftlich oder per E-Mail an ihr Gelübde zu erinnern (§ 27 Absatz 2 letzter Satz PWG)
  4. Für die im Verfahren nach § 15a Absatz 3 PWG als gewählt Geltenden gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
  5. Die Mitglieder der Kirchengemeinde werden durch einen Aushang im Schaukasten, eine Information auf der Homepage der Kirchengemeinde oder durch vergleichbare Information über die Einführung der Presbyterinnen und Presbyter im vereinfachten Verfahren sowie über die später durchzuführende Bekanntgabe im Gottesdienst informiert.
  6. Die unter 1. bis 5. beschriebenen Handlungen sind entsprechend § 27 Abs. 3 PWG dem Kreissynodalvorstand gegenüber zu dokumentieren.
  7. Die als erfolgt geltende Einführung der Presbyterinnen und Presbyter wird zu einem späteren Zeitpunkt, sobald wieder reguläre Gottesdienste stattfinden können, in einem Gemeindegottesdienst bekannt gegeben und zu einem geeigneten Zeitpunkt durch die neuen Presbyteriumsmitglieder im Gottesdienst bekräftigt.
  8. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 31 Absatz 3 PWG).“

 

 

Die Mitglieder 

Vorsitzender, stellv. Vorsitzender und Kirchmeister

Augustin300 Brandt300 Pahlke300

 

Unsere Pfarrerin, unsere Pfarrer

Augustin300 Brandt300  
 
 
 

 

 

 Unsere Presbyter

(in alphabetischer Reihenfolge)

Bendler300 Brigitte Castillo Hernandez Jandai300 Klein300 Brinkmann300
Krause300 Rohrbeck300 Schmitz300 Stappert300 Stoeckle300
Thiede300 Webera300 Werner300 Wilczopolski300  

 

Mitarbeiter-Presbyterin

 

 

 

 

 

 

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